Winterdienst
Winterdienst auf Gehwegen in unserer Gemeinde
Die letzten Jahre brachten wenig Schnee, aber aktuell ist es ja tatsächlich mal weiß geworden und mehr Schnee könnte kommen. Während sich die Kleinen mehrheitlich darüber freuen, kommt manche erwachsene Person deswegen ins Schwitzen – oder ins Grübeln wegen der Räumpflicht auf Gehwegen. Immer wieder sieht man auch in unserem Dorf Gehwege, die nicht geräumt sind. Wer nun denkt, das ginge ihn nichts an, weil es an seinem Haus keinen Gehweg gibt, der könnte falsch liegen.
Die Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien oder sicher begehbar zu halten, ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rothenstein geregelt (Satzung vom 10.01.2007). Darin steht auch, wie zu verfahren ist, wenn sich nur auf einer Seite der Straße ein Gehweg befindet (sog. einseitiger Gehweg): In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet (§ 6 Absatz 3).
Auch die Fälle, in welchen sich auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Einmündung befindet, und andere Sonderfälle sind in der Satzung geregelt. Zudem ist genau festgelegt, innerhalb welcher Uhrzeiten geräumt und gestreut werden muss, und was dabei als Werkzeug und Material verwendet werden darf. Bei Nichterfüllen der Schneeräumpflicht droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. Dazu kämen bei durch eventuelle Stürze zustande kommende Verletzungen oder Schäden noch zivilrechtliche Ansprüche der zu Schaden gekommenen Personen. – Also lieber noch einmal überlegen, wen die Räumpflicht trifft, wenn es friert oder schneit. Eigene Gebrechlichkeit oder Verhinderung durch Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht, den Gehweg zu räumen. Also lieber rechtzeitig eine „Vertretung“ suchen.
Text: Katrin Sperling, Fotos: Rosenkranz und Sperling